Haus & Grund Worms-Alzey zeigt einen Ausweg aus dem Paragrafen-Dschungel

Schönheitsreparaturen sorgen immer wieder für Streit zwischen Vermietern und Mietern. Kein Wunder also, dass das Interesse an dem Thema hoch ist. Das bewies nun einmal mehr die gute besuchte Infoveranstaltung von Haus & Grund Worms-Alzey, die geballte rechtliche Expertise bot.

Informierte zum Thema Schönheitsreparaturen: RA Matthias Krupp, Vorsitzender von Haus & Grund Zweibrücken.Informierte zum Thema Schönheitsreparaturen: RA Matthias Krupp, Vorsitzender von Haus & Grund Zweibrücken. - Foto: Haus & Grund Worms-Alzey

Streichen? Kalken? Tapezieren? Und wenn ja: wo genau? Solche Fragen, die im Mietrecht unter den Begriff „Schönheitsreparaturen“ fallen, sorgen zwischen Vermietern und Mietern immer wieder für Streit. Der Verein Haus & Grund Worms-Alzey bot deshalb erneut eine Info-Veranstaltung zu diesem Thema an, die auf große Resonanz stieß.

Großes Erstaunen bei den Zuhörern

Als Gastreferent gab der Vorsitzende von Haus & Grund Zweibrücken, Rechtsanwalt Matthias Krupp, im Wormser einen Überblick über die gängige Rechtsprechung. Krupps Ausführungen lösten im Tagungsraum unter den rund 70 Gästen bisweilen großes Erstaunen aus: „Gibt’s doch gar nicht!“, „Unglaublich!“, „Ist ja ein Ding!“.

Mehr Infos
Wie die Umsetzung des Renovierungszuschlags genau funktioniert und in welcher Höhe er möglich ist, darüber informiert Haus & Grund Worms-Alzey in einem dreiseitigen Leitfaden, der auch ein Berechnungsbeispiel enthält. Die Infoblätter sind kostenfrei erhältlich über die Geschäftsstellen in Worms und Alzey.

Denn meist erscheint nur auf den ersten Blick alles glasklar. In fast jedem Mietvertrag steht, dass der Mieter Schönheitsreparaturen vornehmen muss – eine Pflicht, die der Vermieter grundsätzlich auf den Mieter übertragen darf. Doch in den letzten Jahren hat sich viel verändert: Während noch vor zehn Jahren in der Praxis Schönheitsreparaturen hauptsächlich als Aufgabe des Mieters behandelt wurden, hat sich diese Handhabung inzwischen umgekehrt, wie Krupp darlegte.

Wer seinen Mietvertrag nicht wasserdicht formuliert, der geht als Vermieter demnach im Ernstfall schnell leer aus. Krupp nannte Formulierungen, die vor Gericht keinen Bestand haben, auch wenn sie als Faustregel vielleicht noch in so manchen Köpfen verankert sind: Schönheitsreparaturen sind grundsätzlich Aufgabe der Mieter? Nein! Mieter müssen beim Auszug immer streichen? Falsch! Schönheitsreparaturen müssen vom Mieter nach festen Fristen durchgeführt werden? Unwirksam!

Härtetest vor dem Bundesgerichtshof

Eine Nachricht, die hingegen sehr positiv aufgenommen wurde, gab es vom Vorsitzenden von Haus & Grund Worms-Alzey, Hans-Joachim Lock, der als Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht für den Verein auch die Formularmietverträge ausarbeitet und aktuell hält.

Und diese haben jüngst einen besonderen Härtetest bestanden vor dem Bundesgerichtshof (BGH), dem obersten Gericht für Zivil- und Strafverfahren. Lock hat in die neuen Mietverträge von Haus & Grund Worms-Alzey eine Klausel eingebaut, die bei Fragen zu Schönheitsreparaturen von Anfang an für mehr Klarheit sorgen soll.

Konkret geht es darum, dass der Vermieter einen Renovierungszuschlag für Schönheitsreparaturen zusätzlich zur Miete erheben darf, wenn er sich im Gegenzug verpflichtet, die Renovierungskosten beim Ein- und Auszug zu übernehmen. Der Mieter bezieht eine renovierte Wohnung und verlässt sie unrenoviert und gereinigt. „Diese Klausel ist nun vom Bundesgerichtshof geadelt worden“, sagte Krupp anerkennend mit Blick auf das BGH-Urteil vom Mai, das den Renovierungszuschlag von Haus & Grund Worms-Alzey bestätigt.

Bei einem Thema gingen die Expertenmeinungen auseinander. Während Krupp im Zweifelsfall einzelvertragliche, individuelle Regelungen guthieß, warnte Lock jedoch: „Finger weg – das geht so gut wie immer schief!“ Lock riet stattdessen dazu, sich an die Formularmietverträge von Haus & Grund Worms-Alzey zu halten. „Damit sind Sie auf der sicheren Seite, denn der Mieter muss nur die eigenen Gebrauchsspuren beseitigen.“

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